Satzung des Bridgeclubs Alert Darmstadt e.
V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bridgeclub Alert Darmstadt e.V..
Er hat seinen Sitz in Darmstadt. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Bridgeclub Alert Darmstadt e.V. - nachfolgend Verein genannt -
hat den Zweck den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den
international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur
Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des
Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV).
Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV
in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten
sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend
auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten
Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft
als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband des
DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes
entsprechend.
Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht
und dieses geht vor Vereinsrecht.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
a) ordentliche
Mitglieder über 18 Jahre
b)
Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c)
Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf
Aufnahme in den
Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die
sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt
1.
durch Tod
2.
durch
Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der dem Vorstand mindestens vier
Wochen im voraus schriftlich mitzuteilen ist
3.
wenn
Beiträge für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung
nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach per Einschreiben ergangener
Mahnung erfolgt
4.
durch
Ausschluss durch die Mitgliederversammlung wegen
a)
eines
schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des
Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes;
b)
einer
schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der
Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes oder eines
derer Organe.
Für den Ausschluss ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem
Verein gegenüber, die aus der Mitgliedschaft erwachsen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des
Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bezirks/Landesverbands- und
DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle
Rechtsmittel der Vereins bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des
Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 14. Lebensjahr an
das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die
es nur persönlich abgeben kann.
Das passive Wahlrecht kann nur ein volljähriges Mitglied
wahrnehmen.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge jährlich im voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich
unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck ergeben. Sie können verlangen,
dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und
zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.
der Vorstand
2.
die
Mitgliederversammlung.
3.
das
Sportgericht
4.
das
Disziplinargericht
§ 7 Der Vorstand
Den Vorstand bilden
a)
der/die
Vorsitzende
b)
der/die
Sportwart/in
c)
der/die
Kassenwart/in
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit
beschließen, dass Beisitzer/innen hinzutreten.
Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die
Sportwart/in und der/die Kassenwart/in, die den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Jede(r) hat das Alleinvertretungsrecht.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in
der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl
vorgenommen werden. Jede(r) Gewählte kann in einer Mitgliederversammlung durch
Beschluss von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
seines/ihres Amtes enthoben werden.
§ 9 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5
der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, Sportgerichtes, Disziplinargerichtes oder
ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand eine Ersatzperson, die
die Aufgabe des/der Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung
übernimmt.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den/die Vorsitzende(n), im
Verhinderungsfall durch dessen/deren Stellvertreter/in, einzuberufen. Die
Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung zu erfolgen. In
Ausnahmefällen genügt eine Frist von zwei Tagen bei telefonischer
Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit
die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem
die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu
unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Ihr Inhalt ist den
Mitgliedern an dem auf die Vorstandssitzung folgenden Spielabend kurz
mitzuteilen. Jedes Mitglied hat das Recht, auf Verlangen das Vorstandsprotokoll
einzusehen.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In
ihr nehmen die Mitglieder ihre Rechte wahr.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl
der Mitglieder des Vorstandes, des Sportgerichtes, des Disziplinargerichtes,
die Wahl der Kassenprüfer, die Genehmigung des Jahresabschlusses, die
Entlastung des Vorstandes, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Festsetzung
der Beiträge, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach
Möglichkeit im ersten Quartal statt. Ort und Zeit der Versammlung werden vom
Vorstand bestimmt und mindestens acht
Wochen vorher mitgeteilt. In einer Mitgliederversammlung zu
behandelnde Satzungsänderungsanträge müssen mindestens sechs Wochen vorher,
sonstige Anträge mindestens eine Woche
vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
Die Einladung der Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung hat
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen
vorher zu erfolgen.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal im Jahr von zwei
Kassenprüfer/innen zu prüfen.
Diese stellen fest, ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß
im Sinne der steuerlichen Vorschriften erfolgt ist und ob die Mittel nach den
Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet wurden.
Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Sie dürfen dem Vorstand nicht
angehören; ihre Amtzeit beträgt ein Jahr. Kassenprüfer/innen dürfen nur einmal
unmittelbar wiedergewählt werden.
§ 13 Notwendige Mehrheiten in der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit
einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes besagt.
Für Satzungsänderungen oder für die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen
haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt
die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 14 Protokoll der Mitgliederversammlung
Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
Ort und Tag der Versammlung, die Bezeichnung des/der Vorsitzenden und des/der
Protokollführer(s)/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung
der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie alle
gefassten Beschlüsse enthält.
§ 15 Sportgericht
Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins in allen
sportlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des
Disziplinargerichtes fallen.
Es ist insbesondere zuständig für die Entscheidung von
Streitfällen, die sich aus dem Sportbetrieb des Vereins ergeben.
Das Sportgericht besteht aus einem/einer Vorsitzenden, zwei
Beisitzern und zwei Stellvertretern. Bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden oder
eines (oder beider) Beisitzer(s) rücken die Stellvertreter in der gewählten
Reihenfolge nach. Die Amtsdauer des Sportgerichtes beträgt zwei Jahre.
Die Verfahrenskosten bei einer Anrufung des Sportgerichtes werden
gemäß der Kostenordnung des Bezirks/Landesverbandes festgelegt.
Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichtes
ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.
§ 16 Disziplinargericht
Das Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins in
allen Disziplinarsachen.
Es ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein
und für die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung oder einen
Beschluss des Vereins. Das
Disziplinargericht kann von jedem Mitglied angerufen werden; es wird nur auf
schriftlichen Antrag tätig.
Das Disziplinargericht besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei
Beisitzern und zwei Stellvertretern. Bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden oder
eines (oder beider) Beisitzer(s) rücken die Stellvertreter in der gewählten
Reihenfolge nach. Die Amtsdauer des Disziplinargerichtes beträgt zwei Jahre.
Das Disziplinargericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen
verhängen:
a) eine
Verwarnung
b) das Verbot der
Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich
zu steuerbegünstigten, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden.
Die diesbezüglichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen
erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung
erteilt hat.
§ 19 Liquidation
Im Falle der Auflösung
des Vereins erfolgt
die Liquidation durch
den Vorstand als Liquidator.
§ 20 Genehmigung der Satzung
Diese Satzung wurde von
der Gründungsversammlung des Vereins am 23.07.1993 beschlossen und von der
Mitgliederversammlung am 10.01.1994 auf die vorliegende Fassung geändert.